PRESSEMITTEILUNG 2025-031/2025

Freising, den 31.10.25

"Sicherheit hat höchste Priorität" - wichtige Regelungen und Hinweise zur Holzlagerung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab, so werden neben der Fahrbahn gelagerte Holzpolter und Reisighaufen zu Hindernissen, die bei einem Aufprall des Fahrzeugs die Unfallfolgen drastisch verschlimmern können. Daher sind bei Holzlagerungen neben Bundes-, Staats- und Kreisstraßen verschiedene Aspekte zu beachten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Lagerung nur auf Privatgrundstücken: Auf Straßengrundstücken oder angrenzenden Grundstücken der öffentlichen Hand darf nichts gelagert werden, es sei denn, es liegt eine Gestattung des Straßenbaulastträgers (Sondernutzungserlaubnis) oder des angrenzenden Grundeigentümers (z. B. Pachtvertrag) vor.

Sicherheitsabstände: Gemäß § 11 Abs. 2 FStrG und Art. 29 Abs. 2 BayStrWG dürfen Stapel und Haufen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen können. An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sind daher kritische Abstände zur Fahrbahn einzuhalten, innerhalb derer keine neuen Hindernisse wie Holzpolter oder Brennholz- und Reisighaufen errichtet werden dürfen. Fahrzeuginsassen sollen so im Falle eines Abkommens von der Fahrbahn vor einem Aufprall geschützt werden. Diese Abstände werden in den RPS (Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme) definiert und sind im Wesentlichen abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, aber auch die Geländehöhe bezogen auf das Fahrbahnniveau der Straße ist zu berücksichtigen. Bei Geländegleichheit gelten folgende Mindestabstände zum Fahrbahnrand: bei 60-70 km/h: 4,50 m; bei 80-100 km/h: 7,50 m. Bei abfallenden oder steigenden Böschungen können andere Abstände gelten. Dabei spielt die Dauer, für die eine Lagerstelle genutzt wird, keine Rolle. Außerhalb dieser kritischen Zonen ist die Holzlagerung ohne zusätzliche Sicherungen erlaubt, da der Abstand zur Fahrbahn ausreichend ist.

Sichtfelder: Unabhängig von den oben genannten kritischen Abständen ist die Lagerung innerhalb der sogenannten Sichtfelder nach RAL (Richtlinien für die Anlage von Landstraßen) und nach RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) grundsätzlich nicht erlaubt. Die Sichtfelder legen die Bereiche links und rechts an Einmündungen von Straßen oder Grundstückszufahrten in vorfahrtsberechtigte Straßen fest, die von Sichthindernissen freizuhalten sind. Durch die Freihaltung von Sichthindernissen kann ein sicheres Einbiegen in die übergeordnete Straße gewährleistet werden. Die Abmessungen der Sichtfelder sind ebenfalls abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und können beim Staatlichen Bauamt Freising erfragt werden.

Verladen/Abtransport: Müssen für das Verladen des Holzes zeitweise Gerätschaften auf der Fahrbahn einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder deren begleitender Geh- und Radwege aufgestellt werden, so ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde des zuständigen Landratsamtes oder der zuständigen Gemeinde einzuholen. Diese legt fest, wie die Arbeitsstelle durch entsprechende Beschilderung abzusichern ist. 

Sollte von Lagerung oder Arbeitsstelle eine Verkehrsgefährdung ausgehen, so sind die Straßenmeistereien dazu angehalten, auf die Gefahr durch verkehrsrechtliche Maßnahmen (z.B. Aufstellung von Leitbaken) hinzuweisen. Die Aufwendungen für diese Maßnahmen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Das Staatliche Bauamt Freising appelliert im Sinne der Verkehrssicherheit an die Einhaltung der oben genannten Grundsätze. Bei Zuwiderhandlung kann der Verursacher der Lagerstelle mit einem Bußgeld belegt und, im Falle eines dadurch verursachten Unfalls, auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Bei Unklarheit steht Ihnen das Staatliche Bauamt Freising gerne beratend zur Verfügung. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner können Sie der Homepage des Staatlichen Bauamtes entnehmen. Regelungen an sonstigen kommunalen Straßen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Kommune.